§ 1              Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen HerzoBridge.

2) Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2              Zweck des Vereins

1) HerzoBridge,  nachfolgend „Verein“ genannt, hat den Zweck, den Bridge­sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3              Verbandsmitgliedschaft

1) Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Ver-bandes e. V. (DBV).

2) Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und ent­sprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV ge­forderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mit­gliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4) Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht, und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4              Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsi­dium.

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitglied­schaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5              Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2) Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Ver­letzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Be­zirks/Landesverbandes oder eines derer Organe;

c)  des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3) Durch Tod.

§ 6              Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7              Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichts-barkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bei­träge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8              Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

3) das Sportgericht,

4) das Schieds- und Disziplinargericht.

§ 9              Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mit­glieder ihre Rechte wahrnehmen.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands ,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c)  die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)  die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalen­derjah-res statt.

     Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schrift­lich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung  zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von derMitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlich­keitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzu­lässig.

6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im übrigen  bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mit­glied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll­führer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege­bene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Proto­koll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10            Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­zuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich be­kanntgegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des  § 9 entsprechend.

§ 11            Vorstand

1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbe­sondere die Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c)  die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vor­sitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man je­weils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn nach zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vor­sitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

     Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand inner­halb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

  • Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständig­en Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu proto­kollieren.

§ 12            Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

     Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

     Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten  Mitgliederversammlung benennen.

§ 13            Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14            Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15            Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 16            Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nach­dem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 17            Sportgericht

1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streit­fälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mit­glieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

     Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11 dieser Satzung.

     Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

  • Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

§ 18            Schieds- und Disziplinargericht

1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für

a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,

c)  die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung,

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

c)  eine Geldbuße bis zur Höhe von Euro 25,00.

4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11dieser Satzung.

     Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat soviele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stich­wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Ge­richts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatz­richter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  • Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks Nordbayern/ des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks Nordbayern/ des DBV mit einer Be­gründung eingegangen sein.

§ 19            Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Herzogenaurach am 06. März 2006 be­schlossen worden und trat am 06. März 2006 in Kraft.

Änderung der Satzung mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. März 2008: der Begriff „Präsidium“ wird durch den Begriff „Vorstand“ ersetzt.